VERTRAGSBEDINGUNGEN VERKAUF

Die Vertragsbedingungen gelten für die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer vergebenen Aufträge

1.) Auftrags/Ausführungsunterlagen sind:

a) Beiligendes Auftragsschreiben,
b) die Ausschreibung samt Beilagen bzw. das Angebot des Auftragnehmers, wobei die in den Schriftstücken des Auftraggebers allfällig abgedruckten allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich nicht vereinbart werden und rechtsunwirksam sind
c) die behördlich genehmigten Pläne samt technischen Unterlagen und rechtskräftigen Bewilligungen sowie die Ausführungs- und Detailpläne, soweit sie dem Auftragnehmer bekannt gegeben wurden.
d) die beiliegenden Vertragsbedingungen,
e) der aktuelle Terminplan bzw. Bauzeitplan laut Auftrag,
f) die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Bestimmung – OIB-RL-, die ÖNorm B2110 , die einschlägigen technischen ÖNormen, allfällig vorhandene technische Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien, in jedem Fall die allgemein anerkannten Regeln der Technik bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung.

2.) Leistungsänderungen:

a) Alle Nachtragsarbeiten bedürfen eines schriftlichen Auftrages durch den Auftraggeber Für Nachtragsarbeiten, die im Hauptangebot keine Preise enthalten, werden die neuen Preise auf derselben Kalkulationsgrundlage sowie die Berücksichtigung eventueller Rabatte und Zahlungskonditionen wie jener des Hauptangebotes vom Auftraggeber errechnet

3.) Preise:

a) Die vom Auftragnehmer angebotenen Preise werden als Festpreise anerkannt.
b) für den Fall, dass in einzelnen Positionen der Leistungsumfang nicht vollständig beschrieben ist, gelten die Umsetzungsvorgaben der Freigabezeichnung.

4.) Leistungen:

a) Vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen sind die Grundlage der Leistungserbringung. Anforderungen die nicht explizit aus den Angaben hervorgehen können nicht als Mangel geltend gemacht werden. Ausführungsgrundlage bietet die Unterschriebene Freigabezeichnung des Auftragsnehmers. Der Auftraggeber hat die Freigabezeichnung eingehend zu prüfen. Die Ausführungsfrist beginnt mit der Unterzeichnung der Freigabezeichnung. Einwände oder Änderungswünsche sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
b) Erforderliche Muster oder Flächen von zu verwendenden Baustoffen können bei Bedarf festgelegt werden.
c) Eine Planungsänderung ist im Preis inbegriffen, darüber hinausgehende weitere Planungsänderungen sind unter Zugrundelegung der im Angebot kalkulierten Preise zu bezahlen.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm übergebene Unterlagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten zu überprüfen.
e) Der Auftraggeber hat Mängel und Bedenken gegen die vom Auftragnehmer vorgeschriebene Art der Ausführung oder wegen Unvollständigkeiten insbesondere des Leistungsverzeichnisses dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Unterlässt er dies, so hat er für den entstehenden Schaden aufzukommen.

5.) Rücktritt:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sofort den Rücktritt vom Vertrag zu erklären
a) wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird.
b) Wenn der Auftraggeber vom Leistungsverzeichnis mehr als 40 % der angebotenen Leistungen nicht in Anspruch nimmt,
c) wenn der Auftraggeber den Bauzeitplan trotz schriftlicher Aufforderung nicht einhält,
d) wenn der Auftraggeber während der Ausführung der Arbeiten auftretende Mängel trotz Aufforderung nicht fristgerecht oder bei Gefahr in Verzug unverzüglich behebt,
e) wenn vereinbarte Teilrechnungen oder Anzahlungen trotz einer Nachfrist von 7 Tagen nicht zur Überweisung gebracht werden.

6.) Haftung der Vertragspartner:

Zuständige und bevollmächtigte Bauleiter ergeben sich aus dem Auftragsschreiben. Im Falle des Wechsels hat der Auftraggeber den Auftragnehmer binnen acht Tagen einen anderen bevollmächtigten Vertreter namhaft zu machen.
a) Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer unverzüglich Mitteilung hinsichtlich- Umstände/Hindernisse zu machen, die die ordnungsgemäße und fristgerechte Fertigstellung nicht nur seines Auftrages, sondern auch des Gesamtwerkes in Frage stellen, gefährden können. Dies gilt insbesondere für das Nichtvorhandensein der vom Auftraggeber in den Werkvertragsnormen B22XX jeweils zu erbringenden Voraussetzungen.

7.) Übergabe/Abnahme/Schlussfeststellung:

a) Es wird ausdrücklich die förmliche Übergabe im Sinne Punktes 10.2 der ÖNorm B2110: 2013 vereinbart, wobei die in Punkt 10.2.1 der ÖNorm B2110: 2013 genannte Frist von 30 Tagen auf 14 Tage verkürzt wird.

8.) Gewährleistung:

a) Der Auftragnehmer hat das Wahlrecht die Verbesserung, den Austausch, Preisminderung, Wandlung oder Schadenersatz zu begehren.
b) Bei Vorliegen eines Mangels, zu dessen Behebung Vor- und Nacharbeiten an anderen Gewerken erforderlich sind, hat der Auftragnehmer das Wahlrecht diese selber zu organisieren.
c) Im Falle einer erfolgten Behebung eines Mangels beginnt die Gewährleistungsfrist nur für jene Teile der Leistung neu zu laufen, die an Stelle der manglehaften Leistung getreten sind.

Gerichtsstand und anwendbares Recht:

Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird ausschließlich das Bezirksgericht Kitzbühel vereinbart. Auf den gegenständlichen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes anzuwenden.